Stand: 02/2024 (Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Download)

1           Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich 

1.1          Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und OKanz Unternehmensberater („OKanz“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2          Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3          Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von OKanz ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4          Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2           Umfang des Beratungsangebots / Stellvertretung

2.1          Der Umfang eines konkreten Beratungsangebots wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2          OKanz ist berechtigt, die OKanz obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch OKanz selbst.

3           Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1          Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsangebots an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2          Der Auftraggeber wird OKanz auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3          Der Auftraggeber sorgt dafür, dass OKanz auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsangebots notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsangebots von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von OKanz bekannt werden.

4           Sicherung der Unabhängigkeit

4.1          Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2          Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten von OKanz zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5           Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1          OKanz verpflichtet sich, über seine Arbeit und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

5.2          OKanz ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6           Schutz des geistigen Eigentums

6.1          Die von OKanz zur Erfüllung des Beratungsangebots eingesetzten spezifischen Systeme, Tools, Dateien, Werke [inkl von OKanz geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc)], Vorlagen, Merchandising-Systeme, Marken, etc. – auch wenn sie nicht marken- oder urheberrechtlich geschützt sind – gelten als „geistiges Eigentum“ von OKanz und dürfen von Auftraggeber während der Laufzeit dieses Vertrages und nach Beendigung des Vertrages zeitlich unbeschränkt, nicht exklusiv für den internen Gebrauch verwendet jedoch keinesfalls – in welcher Form auch immer – weitergegeben werden. Nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, gilt die vorstehende Abrede fort; es erfolgen ab diesem Zeitpunkt keine Updates, Weiterentwicklungen oder sonstiger Support mehr.

6.2          Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt OKanz zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7           Gewährleistung

7.1          OKanz ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. OKanz wird Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2          Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von OKanz zu vertreten sind. Dieser Anspruch von Auftraggeber erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

8           Haftung / Schadenersatz

8.1          OKanz haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle grober Fahrlässigkeit bzw Vorsatz. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von OKanz beigezogene Dritte zurückgehen. Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit wird auf 10.000 Euro beschränkt.

8.2          Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3          Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von OKanz zurückzuführen ist.

8.4          Sofern OKanz das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt OKanz diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9           Geheimhaltung

9.1          OKanz verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

9.2          Weiters verpflichtet sich OKanz, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3          OKanz ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden.

9.4          Die Schweigepflicht reicht 5 Jahre auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

10       Honorar

10.1      Es gelten die Stundensätze laut Beratungsangebot als vereinbart. Die im Vertrag angegebenen Stundensätzen sind mit dem VPI 2015 wertgesichert. Die jährliche Anpassung erfolgt jeweils per Jänner (Basiswert = veröffentlichte Indexnummer für den Monat des Vertragsbeginns).

10.2      Die Rechnungslegung erfolgt monatlich jeweils für den abgelaufenen Monat und ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Die Beanstandung der Leistungen von OKanz berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.

10.3      Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von OKanz vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. OKanz kann entsprechende Vorschüsse verlangen.

10.4      Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch OKanz, so behält OKanz den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.

10.5      Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten von OKanz einen wichtigen Grund darstellen, so hat OKanz nur Anspruch auf den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihre bisherigen Leistungen trotz Kündigung für den Auftraggeber verwertbar sind.

10.6      Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist OKanz von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist IBC von der Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Zudem ist IBC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent (8 %) über dem jeweils geltenden Zinssatz der Europäischen Zentralbank (marginal lending facility) zu berechnen. Darüber hinaus ist IBC berechtigt, zusätzliche Bearbeitungs- und Mahngebühren zu erheben. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

10.7      OKanz kann auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von ihrer vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet OKanz nur bei krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe ihrer noch offenen Forderung. Bei Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.

10.8      Eine Beanstandung der Arbeiten von OKanz berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der Vergütungen.

10.9      Eine Aufrechnung gegen Forderungen von OKanz auf Vergütungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

11       Dauer des Vertrages

11.1      Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

11.2      Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

11.3      wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder

11.4      wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.

11.5      wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren von OKanz weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von OKanz eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

12       Höhere Gewalt

12.1      In Fällen von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik und Aussperrung, behördliche Anordnungen, Anschläge usw., auch wenn sie bei Subunternehmern oder Lieferanten des Auftragnehmers eintreten – ist der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen von der Leistungspflicht befreit. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

13       Schlussbestimmungen

13.1      Der Vertrag und alle Änderungen können in Form von Ausfertigungen ausgefertigt werden, von denen jedes als Original gilt, die jedoch alle zusammen einen einzigen Vertrag darstellen. Der Vertrag und alle Änderungen können durch elektronische Unterschrift (z. B. DocuSign®) oder als Datei per E-Mail mit handschriftlicher Unterschrift ausgefertigt und zugestellt werden; all diese sind als Originale verbindlich.

13.2      Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.3      Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.4      Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von OKanz.

13.5      Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Beratungsangebot bzw diesen AGB ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

Die Regeln über das beschleunigte Verfahren sind anzuwenden.

Es ist österreichisches materielles Recht anzuwenden unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf, 1980.

Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch oder Englisch.